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Statuten 

Verband Filmregie Österreich

Statuten in der Fassung der ordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2019


1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen Verband Filmregie Österreich” (Regieverband).

1.2. Der Verein ist überparteilich.

1.3. Er hat seinen Sitz in Wien.


2. Vereinszweck

2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt:

2.1.1. Die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, politischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder, sowie aller den Kinofilm betreffenden Formen und Bereiche.

2.1.2. Vertretung der Interessen in bestehenden bzw. noch zu schaffenden Gremien, welche Film betreffen.

2.1.3. Verbesserung der sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Filmregisseur:innen.


3. Vereinstätigkeiten und ihre Finanzierung

3.1. Vereinstätigkeiten

3.1.1. Mitwirkung bei und Kontrolle von den Film betreffenden Institutionen, gesellschaftlichen Einrichtungen, Verwertungs- und Vertretungsstellen der öffentlichen Hand und solchen Einrichtungen, die im Auftrag der öffentlichen Hand tätig sind.

3.1.2. Erarbeitung und Vertretung von Konzepten bis hin zu Gesetzesentwürfen, welche einer wirtschaftlichen und kulturellen Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens in allen seinen Bereichen (Konzept, Herstellung, Förderung,

Verbreitung, Verwertung) im In- und Ausland dienen.

3.1.3. Kontakte, Koordination und Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.

3.1.4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen.

3.2. Finanzierung

3.2.1. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring, Subventionen, Mittel aus privater und öffentlicher Hand, Vermächtnisse, Sammlungen, Erlöse aus dem Verkauf von Publikationen und Dokumentationen, Eintrittsgelder und Teilnahmeentgelte.


4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Ordentliche Mitglieder

4.2. Fördernde Mitglieder


5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereins können nur physische Personen werden, die mindestens einen abendfüllenden Kinofilm fertig gestellt und diesen auch im Rahmen eines regulären Kinostarts und/​oder bei einem künstlerisch relevanten Filmfestival zur öffentlichen Aufführung gebracht haben. Künstlerisch relevante Filmfestivals sind die vom Österreichischen Filminstitut sowie der Filmabteilung des Bundeskanzleramts als Referenzfestivals” gelisteten Filmfestivals. Ausnahmen sind zulässig.

5.2. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, sofern die Aufnahmekriterien eindeutig erfüllt sind. Ausnahmen müssen der Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden.


6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann in der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit wegen gegen den Zweck des Vereines gerichtetes Verhalten verfügt werden.

6.4. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate schuldigt bleibt. Bei begründeter Zahlungsunfähigkeit kann auf Beschluss des Vorstandes der Beitrag erlassen werden.

6.5. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband in Form offener Mitgliedsbeiträge bleiben auch nach der Streichung eines Mitglieds bestehen. Eine Wiederaufnahme in den Verband ist erst nach Begleichung der offenen Mitgliedsbeiträge oder durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung möglich.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Der Verein wird im Stil eines Kollektiv-Vereines geführt. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Entscheidungen und Entschlüsse des Vereines mitzubestimmen und zu tragen, die mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Allen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu.

7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich zu beschließenden Höhe verpflichtet.


8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die als Generalversammlung bezeichnete Mitgliederversammlung, das als Vorstand bezeichnete Leitungsorgan, die Rechungsprüfer und die als Schiedsgericht bezeichnete Schlichtungseinrichtung.


9. Die Generalversammlung

9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von neuen Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder jederzeit einberufen werden und hat binnen 6 Wochen stattzufinden.

9.3. Ist die Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung unter Anwesenheit aller Mitglieder aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so kann diese auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer via Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung der Generalversammlung sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder, die ihrerseits über die zumutbaren technischen Voraussetzungen verfügen, an der virtuellen Versammlung teilnehmen und identifiziert werden können. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auch dann virtuell in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt.

9.4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor dem Termin der Generalversammlung, bzw. 1/4 Stunde vor Beginn beim Vorstand einzureichen.

9.6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig, jedoch darf jedes anwesende Mitglied nicht mehr als 3 Stimmen haben.

9.8. Die Generalversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

9.9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen; dies gilt ebenso für eine Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

9.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

10.2. Beschlussfassung über den Voranschlag.

10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

10.4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

10.5. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

10.6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

10.7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.


11. Der Vorstand

11.1. Der Vorstand ist Arbeitsinstrument und Forum des Vereins und besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.

11.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

11.5. Der Vorstand ist entscheidungsberechtigt, hat aber Rechenschafts- und Informationspflicht gegenüber den Vereinsmitgliedern.

11.6. Der Vorstand fasst Beschlüsse nur mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, wobei eine Vertretung der nicht anwesenden Mitglieder möglich ist.

11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


12. Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1. Vorbereitung der Generalversammlungen.

12.2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

12.3. Verwaltung des Vereinsvermögens.

12.4. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Darüber hinaus ist der Vorstand jederzeit rechenschaftspflichtig.

12.5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Alle Vereinsmitglieder sind einander gleichgestellt. Den Vorstandsmitgliedern obliegt – einzeln oder kollektiv – die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

13.2. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle.

13.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von zwei kontozeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu unterfertigen.


14. Die Rechnungsprüfer

14.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Übernahme des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 3.8,9,10 sinngemäß.


15. Das Schiedsgericht

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2. Das Schiedsgericht wird in der Generalversammlung mittels Wahl für ein Jahr bestellt und besteht aus 5 Mitgliedern.

15.3. Das Schiedsgericht muss innerhalb von 4 Wochen zusammentreten.

15.4. Die Entscheidung muss innerhalb von 48 Stunden gefällt werden. Sie ist endgültig.


16. Die Auflösung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses ideelle und materielle Vermögen soll, soweit dies möglich ist und erlaubt, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, unter der Bedingung, dass es nur für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden darf.